Allgemeine Geschäftsbedingungen der reinsolar GmbH

1.     GELTUNGSBEREICH

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der reinsolar GmbH, Hegstieg 22, 47199 Duisburg, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Registernummer HRB 36468, vertreten durch die Geschäftsführer Jan-Rik Böckmann und Michael Roquet Sebastian („reinsolar“ oder „wir/uns/unser“) und den natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtlich verantwortlichen Partnerschaften („Kunde“ oder „Sie/Ihr”). Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertrags-) Bedingungen unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn reinsolar die Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner (Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertrags-) Bedingungen ausführt. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die aktuelle Version der AGB können Sie jederzeit unter https://reinsolar.de/AGB einsehen, ausdrucken und herunterladen.

2.     ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

2.1       Die Angebote von reinsolar sind für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber reinsolar die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist reinsolar nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe /der Versand der Annahmeerklärung.

2.2       Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von reinsolar einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.

2.3       Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

3.     BEDINGUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN BEIM KUNDEN

 3.1       Der Kunde ist für die Bereitstellung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Installation der Anlage voraussetzt.

3.2       Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Einrichtung der Solaranlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor dem Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit reinsolar und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.

3.3       Der Kunde ist verantwortlich für

  • die Überprüfung der für die Einspeisung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber; reinsolar weist darauf hin, dass es in seltenen Ausnahmefällen möglich sein kann, dass Netzbetreiber den Anschluss aus nicht von reinsolar zu vertretenen Umständen verweigern; die Nutzung ist dann nur für den Eigenverbrauch möglich.
  • die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie ggf. weitere durch neue gesetzliche Vorgaben erforderlich werdende Komponenten oder Maßnahmen, wobei reinsolar abweichend davon den erstmaligen Einbau der erforderlichen Messeinrichtung, die für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strommengen erforderlich ist, koordiniert.
  • die Herstellung eines neuen bzw. Änderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug.
  • die Überprüfung der elektrischen Kundenanlage auf deren Eignung für die Anlage bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage.
  • die Übernahme von Abgaben oder Umlagen, die auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach erhoben werden.
  • die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des Solarstroms sowie den Erhalt der Vergütung (gemäß EEG), wie z. B. die Meldung an die Bundesnetzagentur.

Dies gilt, soweit reinsolar und der Kunde ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.

3.4       Der Kunde stellt sicher, dass der Dachstuhl, auf dem die Photovoltaikmodule installiert werden sollen, der zusätzlichen Last dieser samt der entsprechenden Unterkonstruktion standhalten kann und (Konter-)Lattung und Sparren eine Installation des Solarstromsystems zulassen. Bei Zweifeln verpflichtet sich der Kunde auf seine Kosten einen Statiker mit der Überprüfung der Standsicherheit zu beauftragen.

3.5       Der Kunde ist verpflichtet, alle von uns angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben.

3.6       Der Kunde ist verpflichtet, die Dachflächen, auf denen das Solarstromsystem installiert werden soll, in einem baufreien Zustand zu halten. Insbesondere sind z.B. Satellitenantennen oder andere Dachaufbauten ggf. durch den Kunden zu versetzen.

3.7       Im Rahmen der Errichtung des Solarstromsystems, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage, kann es zur Beschädigung von Ziegeln kommen. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend große Anzahl an Ersatzziegeln bereitzuhalten bzw. diese auf Anforderung von reinsolar zu beschaffen.

3.8       Die Herstellung der für das Solarstromsystem ggf. erforderlichen elektrotechnischen Schutzmaßnahmen wie z.B. Schutzerdung, Potentialausgleich etc. gehört nicht zum Leistungsumfang von reinsolar, es sei denn, aus dem Angebot ergibt sich etwas anderes.

3.9       Die Umsetzung einer sog. Kaskadenschaltung ist ausgeschlossen, es sei denn, aus dem Angebot ergibt sich etwas anderes.

3.10     reinsolar ist nicht verpflichtet, die für die Installation des Solarstromsystems erforderlichen Erdarbeiten vorzunehmen; sämtliche Erdarbeiten liegen in der Verantwortung des Kunden, es sei denn, aus dem Angebot ergibt sich etwas anderes.

3.11     Der Kunde gewährt reinsolar und den von reinsolar Beauftragten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen das Solarstromsystem zu installieren ist. Sofern nicht im Zusammenhang mit der Angebotserstellung Abweichendes mit uns vereinbart wurde, müssen unsere Montagefahrzeuge oder die unserer Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar, üblicherweise bis auf 20 Meter, an den Installationsort heranfahren können.

Der Kunde ermöglicht unseren Mitarbeitern den Zugang zu einem WC.

Außerdem stellt der Kunde eigenverantwortlich sicher, dass ein für die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Das Gerüst wird in der Regel einige Tage vor dem geplanten Installationstermin durch ein von uns dazu beauftragtes Unternehmen aufgestellt. Arbeiten am Haus, die die Aufstellung des Gerüsts behindern, sind für die Dauer der Installation des Solarstromsystems zu unterlassen. Im Einzelfall kann es bis zu vier Wochen dauern, bis ein Abbau des Gerüstes erfolgt.

Der Kunde verpflichten sich weiterhin, sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung des Solarstromsystems erforderlich sind (z.B. Bohrungen in Wänden oder Decken) zu gestatten bzw. zu dulden. Darüber hinaus ist dem Kunden bewusst, dass z.B. durch den Betrieb des Wechselrichters Betriebsgeräusche entstehen können.

Alle Maßnahmen werden so mit dem Kunden abgestimmt, dass unbillige Beeinträchtigungen vermieden werden.

Der Kunde stellt reinsolar am Installationsort vorhandene Flächen für Zwischenlagerung von Komponenten und Material für den Zeitraum zwischen Anlieferung und Installation unentgeltlich zur Verfügung. Elektrotechnische Komponenten und Material müssen geschützt vor Diebstahl und jeglicher Witterung (z.B. Regen, Schnee) bei mittlerer Luftfeuchtigkeit bei Zimmertemperatur gelagert werden. Der Wechselrichter sowie der Stromspeicher werden in der Regel „frei Verwendungsstelle“ (z.B. Technikraum oder Keller) geliefert. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ungehinderter Zugang zur Verwendungsstelle besteht, insbesondere die Abmessungen der Durchgänge die Verbringung zur Verwendungsstelle zulassen und eine ausreichende Bodentragfähigkeit gegeben ist. Rechtzeitig vor Anlieferung stellt der Kunde uns oder unserem Dienstleister Informationen zum Zugang zur Verwendungsstelle zur Verfügung.

3.12     Der Kunde stellt auf seine Kosten einen Internetanschluss am Anschlussort der jeweiligen Komponenten zum Zwecke der Inbetriebnahme der einzelnen Komponenten, vor allem des Wechselrichters und des Stromspeichergeräts, zur Verfügung.

4.     LEISTUNGSUMFANG

 4.1       Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von reinsolar sowie eventuell schriftlich vereinbarter Nebenleistungen.

4.2       Die auszuführenden Arbeiten von reinsolar umfassen, je nach erteiltem Umfang des Auftrages, die Beratung, Planung, Konfiguration, Montage und Inbetriebnahme von Energieerzeugungsanlagen – ggf. unter Einbindung Dritter.

4.3       reinsolar ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

4.4       reinsolar hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihr beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit reinsolar abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.

4.5       reinsolar ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung.

5.      TERMINE, LIEFERUNG UND ANNAHMEVERZUG

 5.1       Lieferzeiten oder -terminen sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie von reinsolar nicht ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ in Textform bestätigt worden sind.

5.2       Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeiten ist jeweils die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten. Vertragspflichten des Käufers sind insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Leistung vereinbarter Sicherheiten sowie die Gewährung des ungehinderten Zugangs zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, wo die Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Anschlussleitungen, Wechselrichter etc.) zu installieren sind.

5.3       Für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen/Behinderungen beim Zugang zum Grundstück und/oder Gebäude ist nicht reinsolar, sondern der Kunde selbst verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen von reinsolar maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Verkäufer aufgrund von Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war.

5.4       Kommt der Kunde mit der Annahme einer von reinsolar zu erbringenden Lieferung oder Leistung oder durch eine Montagebehinderung in Annahmeverzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden ist reinsolar nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5.5       Sollte reinsolar durch höhere Gewalt, durch Krieg, Terror, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Unternehmen oder Zulieferbetrieben, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Kommunikationsanlagen oder Computerhard- und -software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die durch reinsolar nicht bzw. nur mit einem unangemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand abgewendet werden können, an der Leistung gehindert sein, so ruhen die Leistungspflichten, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz beanspruchen.

5.6       reinsolar behält sich vor, bei Nichtverfügbarkeit bestimmter Komponenten solche mit vergleichbarer Qualität und Ausstattung zu liefern.

6.     EIGENTUMSVORBEHALT

 6.1       Die von reinsolar an den Kunden gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren („Waren“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung im Eigentum von reinsolar.

6.2       Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts, ist reinsolar berechtigt, unter den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. [m27] Die Kosten für eine ggf. notwendige Demontage sowie Lieferkosten trägt hierbei der Kunde.

6.3       Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat reinsolar unverzüglich in Textform zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen oder sonstige Vollstreckungsmaßnahme) auf die reinsolar gehörenden Waren erfolgen.

7.     ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE INFORMATIONEN

7.1       Angaben der Hersteller zu bestellten/gelieferten Komponenten z.B. in Datenblättern oder anderen Herstellerproduktinformationen sind allein Sache der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht sich reinsolar nicht zu eigen. Angaben der Hersteller basieren in der Regel auf Idealbedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind auch jegliche Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich.

7.2       Soweit durch reinsolar finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von PV-Anlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (insgesamt nachfolgend „PV-Kalkulationen“ genannt) angeboten oder erstellt werden, gelten folgende Bestimmungen:

PV-Kalkulationen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben. reinsolar haftet nicht für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die PV-Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Vertragsschluss dar.

7.3       An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich reinsolar seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.

7.4       Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er reinsolar für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt reinsolar von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten reinsolar gegenüber geltend gemacht werden.

 8.     ABNAHME UND ANLAGENBETRIEB

 8.1       Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage.

8.2       Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

8.3       Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 5 Werktagen nach der schriftlichen Meldung (Endrechnung) über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt soweit gesetzlich gegenüber Verbrauchern zulässig, wenn nichts anderes vereinbart ist.

8.4       Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8.5       Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme des Solarstromsystems fällt dem Kunden die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Wir übernehmen jedoch die Meldung des Solarstromsystems bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal bzw. das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Meldung des Stromspeichers erforderlich sein.

8.6       Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, sofern diese nicht von uns übernommen wird oder Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9.     GEWÄHRLEISTUNG UND HERSTELLERGARANTIEN

 9.1       Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind reinsolar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind reinsolar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von reinsolar für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.2       Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entsprechen, so ist reinsolar zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn reinsolar aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

  • sie nicht die zwischen dem Kunden und reinsolar vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
  • sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
  • sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

9.3       Soweit nicht zwischen dem Kunden und reinsolar unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn

  • sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
  • sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache oder
  • wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.

9.4       reinsolar verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV-Module, sofern nicht anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. reinsolar prüft darüber hinaus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der Photovoltaikanlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.

9.5       Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und reinsolar über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

9.6       Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. reinsolar ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 10 (Haftung).

9.7       Der Kunde hat reinsolar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde reinsolar die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.

9.8       Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann reinsolar die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

9.9       Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.10     Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt reinsolar keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Welleternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von reinsolar eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

9.11     Einige Hersteller geben eigene Garantien aus. Diese macht sich reinsolar nicht zu eigen, auch wenn diese auf der Webseite von reinsolar dargestellt werden. Herstellergarantien kann der Kunde ausschließlich beim Hersteller geltend machen. reinsolar kann die Kommunikation zwischen Hersteller und Kunde übernehmen.

10.   HAFTUNG

 10.1     Unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für garantierte Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

10.2     Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich unsere Haftung auf den Schaden, den wir bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.

10.3     Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10.4     Jeglicher in den vorstehenden Ziffern behandelter Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung aller unserer Mitarbeiter und Arbeitnehmer sowie für alle Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Firmen, die von uns im Zuge der Vertragserfüllung beauftragt wurden.

 11.   PREISE UND ZAHLUNG

 11.1     Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Alle Preise sind Gesamtpreise in Euro (€), d.h. sie beinhalten alle Preisbestandteile inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

11.2     reinsolar behält sich vor, vom Kunden Teilzahlungen auf den im Angebot genannten Preis für das Solarstromsystem zu verlangen. Die erste Teilzahlung in Höhe von 30% der Auftragssumme erfolgt nach Vertragsschluss, die zweite Teilzahlung in Höhe von 50% der Auftragssumme erfolgt nach Lieferung der Hauptkomponenten (Hauptkomponenten sind Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher) und die dritte Teilzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme erfolgt nach Betriebsbereitschaft der Anlage. Die Teilzahlungen werden auf, zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellte, Beträge angerechnet. Die Teilzahlungen werden durch reinsolar in Rechnung gestellt und sind binnen einer Frist von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Werden die Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet, kann reinsolar vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht innerhalb von drei (3) weiteren Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Anzahlung der im Angebot genannte Betrag auf dem Konto von reinsolar eingeht. Im Falle eines Rücktritts werden diese Teilzahlungen an den Kunden zurückgewährt.

11.3     Sämtliche Beträge sind per Überweisung zu zahlen. Wir akzeptieren Zahlungen nur von Konten innerhalb der Europäischen Union (EU). Etwaige Kosten einer Geldtransaktion sind vom Kunden zu tragen.

11.4     Der Kunde ist damit einverstanden, Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in elektronischer Form an die vom Kunden im Rahmen der Anforderung des Angebotes angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.

11.5     reinsolar ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Neben Forderungen aus dem Verkauf, der Lieferung und Montage des Solarstromsystems gilt dies auch für andere Ansprüche (z.B. aus Leistungsstörung). Soweit reinsolar dem Kunden eine Abtretung von Ansprüchen an einen neuen Gläubiger mitteilt oder in sonstiger Weise anzeigt, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung insoweit nur an den neuen Gläubiger zu leisten.

11.6     Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, in Verzug, ist reinsolar berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist reinsolar berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. reinsolar behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist reinsolar ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.

11.7     Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist reinsolar unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.

11.8     Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, reinsolar ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

11.9     Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von reinsolar anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

11.10  Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von reinsolar gefährden, kann reinsolar noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist reinsolar zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.

 12.   WERBUNG UND REFERENZ

 12.1     reinsolar ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken öffentlich zu nutzen. Vielmehr darf die Anlage als Referenz genannt werden.

 13.   WIDERRUFSRECHT

 13.1     Wenn der Kunde Verbraucher ist (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

13.2     Macht der Kunde als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 13.1 Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.

13.3     Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

WIDERUFSBELEHRUNG:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (reinsolar GmbH, Hegstieg 22 in 47199 Duisburg, Tel.: +49 1522 1780 937, kontakt@reinsolar.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

FOLGEN DES WIDERRUFS:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

13.4     Auf Fernabsatzverträge zwischen dem Kunden und reinsolar, die unter § 312g Abs. 2 oder Abs. 3 BGB fallen, finden die Vorschriften über das Widerrufsrecht grundsätzlich keine Anwendung, soweit es sich um die Lieferung von Waren handelt

  • die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder
  • wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (§ 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB).
  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 312 g Abs. 2 BGB.

13.5     Über das Muster-Widerrufsformular informiert reinsolar nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular:

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) — An [reinsolar GmbH, Hegstieg 22 in 47199 Duisburg, Tel.: +49 1522 1780 937, kontakt@reinsolar.de]:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen

 14.   DATENSCHUTZ

reinsolar ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrund-verordnung in seiner jeweiligen gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen sowie diese Daten mit den gleichen Rechten an mit der Abwicklung beauftragte Dritte weiterzugeben.

reinsolar und beauftragte Dienstleister erheben, speichern und verarbeiten die Käuferdaten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses unter Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. reinsolar übermittelt die Namens- und Anschriftendaten des Kunden inkl. ggf. vorhandener Kontaktdaten an die jeweiligen Dienstleister, um die Bonität des Käufers zu prüfen oder an beauftragte Handwerksunternehmen, um die Installation der Photovoltaikanlage und eine Terminabsprache zu ermöglichen. Im Übrigen gilt unsere Datenschutzinformation. Die Datenschutzinformation ist zu finden unter https://reinsolar.de/datenschutz.

 15.   ALTERNATIVE- UND ONLINE-STREITBEILEGUNG

 15.1     Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.

15.2     Wir sind nicht dazu verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nehmen auch nicht freiwillig daran teil.

 16.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 16.1     Auf Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen uns und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

16.2     Erfüllungsort ist der Sitz von reinsolar.

16.3     Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – wenn der Kunde Kaufmann oder eine ihm nach § 38 ZPO gleichgestellte Person ist – ist unser Sitz. reinsolar bleibt ungeachtet dessen weiterhin berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

16.4     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Version 1.4, Duisburg, 24.02.2023

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